Statuten des Chopper-Club Bern

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1
Unter dem Namen "Chopper-Club Bern" besteht ein Verein gemäss den Bestimmungen dieser Statuten sowie den Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Art. 2
Sitz des Vereins ist Bern.

Art. 3
Der Verein bezweckt die Förderung und Pflege des Motorradfahrens sowie der Kameradschaft durch Teilnahme an Motorrad-Treffs, Besuch von Wettkämpfen, Organisation von geselligen Anlässen und Ausfahrten, usw. Weiter will der Verein, durch korrektes Verhalten auf und neben der Strasse, die Vorurteile gegenüber dem Motorradfahrer abbauen.

II. Mitgliedschaft

Art. 4
Der Chopper-Club Bern besteht aus:

1. Aktivmitglieder

2. Ehrenmitglieder

3. Passivmitglieder

Art. 5
Als Aktivmitglieder können Personen beiderlei Geschlechtes, die einen Chopper mit mindestens 500 ccm besitzen und am Tage des Eintritts 20 Jahre alt sind, aufgenommen werden. Ueber den Wohnort bestehen keine einschränkenden Regeln. Ueber die Aufnahme weiterer Mitglieder, die nicht den obenstehenden Bestimmungen entsprechen, entscheidet jeweils der Vorstand.

Art. 6
Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich während längerer Zeit für den Verein und die Motorradbewegung verdient gemacht hat. Er hat die gleichen Rechte wie die Aktivmitglieder, ist jedoch von deren Pflichten befreit.

Art. 7
Passivmitglieder unterstützen den Chopper-Club Bern. Sie bezahlen einen jährlichen Mindestbeitrag, der von der Hauptversammlung festzulegen ist.

Art. 8
Die Anmeldung zum Eintritt ist dem Vorstand schriftlich einzureichen, der über die Aufnahme beschliesst. Der Vorstand kann eine Aufnahme ablehnen. Jedes Mitglied erhält die Statuten, die es als rechtsverbindlich anerkennt.

Art. 9
Der Austritt ist dem Vorstand bis zur Hauptversammlung schriftlich mitzuteilen. Er wird erst nach Erfüllen der finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein rechtswirksam.

Art. 10
Mitglieder, welche ihren statuarischen Pflichten nicht nachkommen, können auf Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung aus dem Chopper-Club Bern ausgeschlossen werden.

III. Organisation

Art. 11
Die Organe des Vereins sind:

1. die Hauptversammlung

2. der Vorstand

3. die Rechnungsrevisoren

Art. 12
Die ordentliche Hauptversammlung soll bis Ende April stattfinden und die Saison einleiten. Die Einberufung erfolgt schriftlich an alle Mitglieder durch den Vorstand mindestens 14 Tage vorher.

Die Hauptversammlung behandelt folgende Geschäfte:

1. Wahl der Stimmenzähler

2. Mutationen

3. Protokoll der letzten Hauptversammlung

4. Jahresbericht

5. Abnahme der Jahresrechnung nach Kenntnisnahme vom Revisorenbericht

6. Budget und Jahresbeiträge

7. Wahlen (Präsident, Vorstandsmitglieder mit Chargenzuteilung, Revisoren)

8. Jahresprogramm

9. Statutenrevision

10. Auflösung des Chopper-Club Bern

11. Verschiedenes

Alle Mitglieder haben an der Hauptversammlung das Stimmrecht. Vereinsbeschlüsse werden durch das einfache, Wahlen im ersten Wahlgang durch das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder, im zweiten Wahlgang durch das einfache Mehr entschieden. Aenderungen der Statuten erfordern eine Zweidrittelsmehrheit. Der Präsident stimmt nicht, bei Stimmengleichheit hat er den Stichentscheid.

Art. 13
Die ausserordentliche Hauptversammlung kann durch den Vorstand oder 1/5 der Aktivmitglieder verlangt werden.

Art. 14
Der Vorstand wird für eine Amtsdauer von 1 Jahr gewählt. Seine Mitgliederzahl richtet sich nach den Erfordernissen und der Grösse des Vereins. Die Vorstandsmitglieder sind nach Ablauf der Amtsdauer wieder wählbar.

Art. 15
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) Präsident

b) Vizepräsident

c) Sekretär

d) Kassier

e) 1 - 3 Beisitzer

Es können mehrer Vorstandschargen in einer Person vereint werden. Bei Abstimmungen im Vorstand entscheidet das einfache Mehr. Der Präsident stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder.

Art. 16
Der Vorstand erledigt alle Geschäfte, die nicht der Hauptversammlung vorbehalten sind. Kompetenzen und Aufgaben des Vorstandes:

- Vertretung des Chopper-Club Bern nach aussen

- Vollzug der Vereinsbeschlüsse im Rahmen der Statuten

- Aufnahme neuer Mitglieder

- Vorbereitung der Geschäfte für die Hauptversammlung

- Führen der Vereinskasse

- Aufstellen des Jahresprogramms zu Handen der Hauptversammlung

- Beschlussfassung über einmalige Ausgaben bis zum Betrag von Fr. 250.--

- Der Vorstand ist berechtigt, nach Bedürfnis, andere Mitglieder in beratender Funktion beizuziehen

- Präsident oder Vizepräsident zeichnen mit einem anderen Vorstandsmitglied rechtsgültig

Art. 17
Jedes einzelne Vorstandsmitglied ist dem Verein gegenüber für seine Amtsführung und das ihm anvertraute Gut verantwortlich.

Art. 18
Es sind ein oder zwei Revisoren zu wählen für eine Amtsdauer von 2 Jahren. Bei zwei Revisoren zwar so, dass jedes Jahr einer ersetzt wird.

IV. Pflichten und Rechte der Mitglieder

Art. 19
Die Pflichten und Rechte der Mitglieder ergeben sich aus den vorliegenden Statuten und den von der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse.

Art. 20
Jedes Mitglied, sowie nach Einladung, ist zur Teilnahme an den Anlässen des Vereins berechtigt.

Art. 21
Jedes Aktivmitglied ist verpflichtet, sich für eine Amtsdauer als Vorstandsmitglied oder Rechnungsrevisor wählen zu lassen.

Art. 22
Der Verein lehnt jede Verantwortung für entstandene Schäden an Personen (Unfall und Haftpflicht) und persönlichem Eigentum (Diebstahl) ab.

V. Finanzielles

Art. 23
Der Jahresbeitrag richtet sich nach der Grösse der Vereinsausgaben und wird jeweils von der Hauptversammlung festgelegt.

Art. 24
Die finanzielle Haftung des Chopper-Club Bern ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.

VI. Schlussbestimmungen

Art. 25
Eine Revision der Statuten kann auf Antrag des Vorstandes oder mindestens 1/5 der Mitglieder erfolgen.

Art. 26
Die Auflösung des Vereins kann jederzeit durch einen Hauptversammlungs-Beschluss herbeigeführt werden. Dafür ist die Zustimmung von 2/3 aller Mitglieder erforderlich.

Art. 27
Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Über die Verwendung eines allfälligen Vermögens bestimmt die letzte Hauptversammlung.

Art. 28
Diese Statuten treten sofort nach der Genehmigung durch die Gründungsversammlung in Kraft.

Bern, 18. März 1987 CHOPPER-CLUB BERN 

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